Rentenversicherungspflicht

Rentenversicherungspflicht als Lehrer?

Selbstständige Lehrer ohne Mitarbeiter sind rentenversicherungspflichtig; Berater dagegen nicht.

Entscheidend ist daher herauszufinden, ob Ihre Tätigkeit lehrend oder beratend ist. Wenn sie Lehrer sind beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem ersten Tag der Selbstständigkeit. Eine Befreiung als Existenzgründer ist nicht möglich.

Kennen Sie das auch?

Diese Fragen lassen Coachs und Berater nachts schlecht schlafen und ich höre sie immer wieder im Kennenlerngespräch:

  • Bin ich wirklich als Lehrer rentenversicherungspflichtig?
  • Muss ich für die Vergangenheit nachzahlen?
  • Wie hoch ist denn der Beitrag? – Ich verdiene gar nicht viel.

Das Thema Rentenversicherungspflicht wird häufig verdrängt. Wenn Sie im Internet recherchieren erhalten Sie viele Informationen, die für Sie gar nicht passen. Deshalb fürchten viele, dass sie 30.000,00 € für die Vergangenheit nachzahlen müssen und demnächst jeden Monat mehr als 500,00 € Beitrag bezahlen sollen.

An dieser Stelle kann ich Sie beruhigen: Wer tatsächlich rentenversicherungspflichtig ist und nur geringe Gewinne macht, zahlt auch nur entsprechend geringe Beiträge.

Haben Sie Briefkastenangst?

Spätestens wenn Sie Post von der Deutschen Rentenversicherung erhalten wollen Sie einen Ansprechpartner haben, der Ihre Fragen beantwortet, Ihnen erklärt was gerade passiert und mit Ihnen gemeinsam eine Strategie entwickelt, wie Sie gegenüber der Behörde auftreten können.

So helfe ich Ihnen:

  • Wir schauen uns genau an, welche Tätigkeiten Sie ausüben. Denn nur auf die ausgeübte Tätigkeit kommt es an und nicht darauf, wie Sie diese nennen.
  • Wir schätzen das finanzielle Risiko für den Fall ein, dass Sie tatsächlich rentenversicherungspflichtig sind.

Aus einer unklaren Situation wird ein klarer Sachverhalt und gemeinsam entwickeln wir eine Strategie für ihr bestmögliches Ergebnis. Natürlich begleite ich Sie auch bei der Umsetzung.

So gehen Sie das Problem professionell an und sichern sich das gute Gefühl, dass alles geregelt ist. Sie haben einen Ansprechpartner und ersparen sich eine Zeit aufwendige Internetrecherche. Dann können Sie sich schnell wieder auf ihr eigenes Unternehmen konzentrieren und müssen keine Überraschungen fürchten.

Selbständig und nur ein Auftraggeber

Selbstständige ohne Mitarbeiter, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit möglich.

Jetzt handeln?

Übrigens ist jetzt aus zwei Gründen ein guter Zeitpunkt verbindlich klären zu lassen, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind oder nicht.

Allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Sollte der Gesetzgeber beschließen, dass alle Selbstständigen rentenversicherungspflichtig sind, wird es Bestandsschutz für diejenigen geben, deren Rentenversicherungsfreiheit bereits von der Behörde festgestellt wurde.

Daher kann es sich nach einer Analyse der eigenen Situation für Sie anbieten, jetzt die persönliche Rentenversicherungspflicht zu klären.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat im April 2015 in einem Rechtsstreit entschieden, dass der Kläger, ein Ernährungsberater, kein versicherungspflichtiger Lehrer ist.

Dieses Urteil ist bedeutsam, weil darin klar gesagt wird, dass die Deutsche Rentenversicherung in jedem Einzelfall prüfen muss, ob jemand tatsächlich Lehrer oder ein versicherungsfreier Berater ist und dass der Begriff des Lehrers nicht unendlich ausgedehnt werden darf.

Als Reaktion wertet die Behörde aktuell Tätigkeitsbeschreibungen aus und Berater bleiben versicherungsfrei.

Tipp: Beitragserstattung durch Überprüfung des Bescheids

Bis zu der Ernährungsberater Entscheidung hatte es sich die Behörde leichtgemacht. Es wurde nur sehr oberflächlich geprüft und viele beratend tätige Selbstständige wurden als Lehrer qualifiziert und mussten Beiträge bezahlen.

Berater und Coachs, die vor April 2015 zu „Lehrern“ gemacht wurden und seitdem Beiträge zahlen, können diese Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen. Auch wenn schon sämtliche Fristen für Widerspruch oder Klage abgelaufen sind.

Viele meiner Mandanten haben bereits die gezahlten Beiträge erstattet erhalten.

Stellen Sie einen Überprüfungsantrag möglichst schnell. Zwar gibt es hierfür keine Fristen, allerdings ist eine Beitragserstattung nur für den nicht verjährten Zeitraum von 4 Jahren möglich.

Lohnt sich ein Überprüfungsverfahren für Sie?

Das finden wir in einer Quickcheck Beratung heraus:

Nach einem kurzen Kennenlerngespräch vereinbaren wir einen Besprechungstermin. Zur Vorbereitung auf diese Besprechung stellen Sie mir vorab Ihre Beitragsbescheide zur Verfügung. Dann können wir schauen,

  • ob Ihre ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unter den Begriff der Lehre fällt
  • ob die Beitragserstattung für Sie sinnvoll ist.

Ihre Investition: 350,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Über die Beratung hinaus kann ich selbstverständlich auch das Überprüfungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung für Sie führen.

Kennenlerngespräch

Sind Sie bereit, den Kopf frei zu bekommen? Wollen Sie Ihre nächsten Schritte entdecken? Dann lade ich Sie zu einem kostenlosen und unverbindlichen Kennenlerngespräch ein.

Schreiben Sie mir per E-Mail an: info@sg-freiberuflerrecht.de